
terms and conditions

AGBs – MENI Services UG
1. Geltungsbereich und Änderungen der AGB
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: die AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Entgegenstehende oder von den AGB von MENI Services UG abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn MENI Services UG ausdrücklich in Textform der Geltung zustimmt.
1.3 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, insbesondere Vermittlungs-, Beratungs- und Dienstverträge im Rahmen der Personalsuche und Personalauswahl.
1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für zukünftige Verträge von Dienstleistungen der MENI Services UG. Eine erneute Bezugnahme auf die AGB ist in solchen Fällen nicht erforderlich. Der Kunde wird unverzüglich über etwaige Änderungen der AGB informiert. Die jeweils gültige Fassung ist auf der Website www.meniservice.de/agb einsehbar.
1.5 Sollte es erforderlich sein, die AGB oder spezifische Vertragsbedingungen anzupassen, um den geänderten gesetzlichen Anforderungen oder den veränderten Marktbedingungen gerecht zu werden, wird MENI Services UG dem Kunden die geplanten Änderungen mindestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Inkrafttreten in Textform mitteilen.
1.6 Der Kunde hat das Recht, den Änderungen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung zu widersprechen. Ein Widerspruch muss in Textform erfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Widerspruch, gelten die Änderungen als akzeptiert und treten zu dem angekündigten Zeitpunkt in Kraft.
1.7 Bei wesentlichen Änderungen, die den Vertragserfüllungsbereich erheblich beeinflussen oder den Kunden unangemessen benachteiligen könnten, wird MENI Services UG dem Kunden eine angemessene Frist zur Stellungnahme einräumen und die Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages bieten, wenn der Kunde mit den Änderungen nicht einverstanden ist.
1.8 Individuelle Vereinbarungen zwischen MENI Services UG und dem Kunden haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Erfolgsprämie
2.1 Entstehung des Anspruchs auf Erfolgsprämie
Unser Anspruch auf eine Erfolgsprämie entsteht – soweit nicht abweichend in Schriftform mit dem Auftraggeber vereinbart – sobald zwischen dem von MENI Services UG vorgeschlagenen Bewerber (im Folgenden: der Bewerber) und dem Auftraggeber ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Ein Beschäftigungsverhältnis umfasst jedes Arbeitsverhältnis sowie jedes selbständige Dienstverhältnis, z.B. im Rahmen einer freien Mitarbeit. Das Beschäftigungsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn zwischen Bewerber und Auftraggeber ein Arbeits- oder sonstiger Dienstvertrag geschlossen wurde, spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeit durch den Bewerber.
2.2 Weitere Fälle des Entstehens der Erfolgsprämie
Die Erfolgsprämie entsteht auch in folgenden Fällen:
Wenn der Auftraggeber den Bewerber trotz abweichender Eigenschaften und Qualifikationen vom Anforderungsprofil einstellt,
Wenn der Bewerber in einer anderen Position als ursprünglich beauftragt eingestellt wird, vorausgesetzt, unsere Tätigkeit war ursächlich für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses
Wenn zwischen dem Bewerber und einem Dritten ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, wobei der Dritte enge persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen zum Auftraggeber hat, insbesondere wenn es sich um verbundene Unternehmen handelt,
Wenn der Auftraggeber Informationen über den Bewerber an einen Dritten weitergibt und zwischen diesem Dritten und dem Bewerber ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt.
2.3 Berechnung der Erfolgsprämie
Die Erfolgsprämie berechnet sich nach einem mit dem Auftraggeber vereinbarten Prozentsatz in Höhe von 25% des zwischen Auftraggeber und Bewerber vereinbarten Bruttojahreszielgehalts. Bei einem selbständigen Beschäftigungsverhältnis wird die Prämie auf Grundlage der vereinbarten Jahreszielvergütung ohne Umsatzsteuer berechnet. Unabhängig davon beträgt die Mindestprämie EUR 7.000,00.
2.4 Berechnungsgrundlage der Erfolgsprämie
Das zur Berechnung der Erfolgsprämie zugrundeliegende Bruttojahreszielgehalt oder die Jahreszielvergütung umfasst das auf ein Jahr berechnete Bruttogehalt oder die Vergütung einschließlich aller Zusatzleistungen, wie Sonderzahlungen und variable Gehalts- oder Vergütungsanteile (z.B. 13. Monatsgehalt, Auslandszulagen, Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen, Boni, Überlassung eines Pkw usw.). Erfolgsabhängige Gehalts- oder Vergütungsanteile werden mit ihrem bei Vertragsabschluss erwarteten oder üblichen Wert angesetzt. Sachbezüge werden mit ihrem geldwerten Vorteil berechnet, wobei die Überlassung eines Pkw unabhängig vom Wert pauschal mit mindestens EUR 5.000,00 angesetzt wird.
2.5 Unabhängigkeit des Prämienanspruchs
Unser Anspruch auf die Erfolgsprämie bleibt unabhängig davon bestehen, ob das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich durchgeführt wird, vor Arbeitsantritt endet oder wie lange es andauert.
2.6 Prämienanspruch bei späterer Einstellung
Nachdem die MENI Services UG einen Bewerber vorgestellt hat, der eine spezifische Möglichkeit für einen Vertragsabschluss zwischen Auftraggeber und Bewerber bietet, beispielsweise durch die Bereitstellung eines Bewerberprofils (im Folgenden: die Präsentation), besteht unser Anspruch auf die Prämie für einen Zeitraum von 12 Monaten. Kommt innerhalb dieses Zeitraums ein wirtschaftlich gleichwertiges Beschäftigungsverhältnis zustande, bleibt unser Prämienanspruch bestehen. Der Auftraggeber hat die Möglichkeiten den kausalen Zusammenhang zwischen unserer Tätigkeit und der Begründung des Arbeitsverhältnisses in Frage zu stellen.
2.7 Erstattung von Vorstellungskosten
Ausgaben, die dem Kandidaten im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen beim Unternehmen anfallen, sind nicht in der vereinbarten Prämie inbegriffen und sind vom Auftraggeber auf Wunsch des Kandidaten zurückzuzahlen.
3. Mitursächlichkeit/Vorkenntnis
3.1 Der Anspruch auf Vergütung von MENI Services UG entsteht bereits bei Mitverursachung unserer Tätigkeit für die Begründung des Arbeitsverhältnisses.
3.2 Sollten dem Auftraggeber bereits Profile von Kandidaten für die zu besetzende Position vorliegen oder ihm bekannt sein (Vorkenntnis), schließen diese eine Mitverursachung unserer Tätigkeit für die betreffenden Kandidaten aus, vorausgesetzt, dass uns die Vorkenntnis unverzüglich nach der Präsentation des Kandidaten in Textform mitgeteilt wurde. Andernfalls wird auch eine vorherige oder zeitgleiche Präsentation des gleichen Kandidaten durch eine andere Personalberatung die Mitverursachung nicht ausschließen
4. Umfang der Dienstleistungen und Vertragsabschluss
Zwischen uns und dem Auftraggeber wird ein Vermittlungs-, Beratungs- oder sonstiger Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. Wir verpflichten uns, die im Vertrag vereinbarten Leistungen nach bestem Wissen und Können zu erbringen, wobei wir keine Garantie für die erfolgreiche Vermittlung eines geeigneten Kandidaten übernehmen können
5. Auskunftspflicht zur Feststellung des Vergütungsanspruchs
5.1 Innerhalb von 5 Werktagen ist die Mitteilung über den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Kandidaten oder – sofern zuvor kein Arbeitsvertrag geschlossen wurde – über den Beginn der Tätigkeit erforderlich. Dies hat unter Nennung sämtlicher für die Feststellung unseres Vergütungsanspruchs erforderlicher Angaben zu erfolgen, insbesondere des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses, der Höhe des Bruttojahreszielgehalts bzw. der Jahreszielvergütung einschließlich aller Zusatzleistungen in Textform. Die Zusatzleistungen sind dabei gemäß Ziffer 3.4. zu berücksichtigen.
5.2 Sollte der Auftraggeber seinen Pflichten nach Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht nachkommen, sind wir berechtigt, eine marktgerechte Vergütung basierend auf der Qualifikation des Kandidaten zur Berechnung unseres Honorars anzusetzen. Dies entbindet den Auftraggeber nicht von seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer
5.1. Darüber hinaus sind wir weiterhin berechtigt dem Auftraggeber die Differenz zu berechnen falls zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten ein höheres Bruttojahreszielgehalt oder eine höhere Jahreszielvergütung vereinbart wurde. Der Auftraggeber hat jedoch die Möglichkeit, ein niedrigeres Bruttojahreszielgehalt oder eine geringere Jahreszielvergütung nachzuweisen.
5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf Aufforderung eine Kopie des Beschäftigungsvertrags zur Verfügung zu stellen.
6. Mehrwertsteuer
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zur vereinbarten Vergütung vom Auftraggeber an uns zu entrichten.
7. Zahlungsmodalitäten
Die Rechnungen sind umgehend nach Erhalt zur Zahlung fällig.
8. Haftung
8.1 Unsere Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, einschließlich dem unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, basieren.
8.2 Für Fälle leichter Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Verletzung einer Garantie sowie bei einer Ersatzpflicht gemäß Produkthaftungsgesetz.
8.3 Auch bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Die Haftung ist dabei jedoch auf die vorhersehbaren und typischen Schäden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags unerlässlich sind und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut oder vertrauen darf, oder deren Nichteinhaltung den Vertragszweck zunichtemacht.
8.4 Sofern nicht oben etwas anderes festgelegt wurde, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
8.5 Wenn unsere Haftung für Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8.6 Bei der Personalsuche gewährleisten wir ein sachgerechtes Vorgehen bei der Suche und Auswahl von Mitarbeitern. Sollte ein Kandidat jedoch die Erwartungen des Auftraggebers nicht erfüllen oder bestimmte Arbeitsergebnisse nicht erzielen, liegt dies außerhalb unseres Einflussbereichs und wir können hierfür keine Verantwortung übernehmen.
9. Beendigung des Vertrags
9.1 Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit fristlos beenden.
9.2 Liegt ein wichtiger Grund vor sind wir berechtigt, den Auftrag fristlos zu beenden. Ein solcher Grund besteht insbesondere, wenn
- der Auftraggeber seine vertraglichen Pflichten zur Mitwirkung nicht erfüllt,
- das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eingeleitet wird, oder
- der Auftraggeber die Vertraulichkeitsbestimmungen in Ziffer 10 verletzt.
9.3 Die Kündigung befreit den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, wie etwa einer Aufwandspauschale, einer Abbruchgebühr oder des Vermittlungshonorars, sofern die Voraussetzungen gemäß Ziffer 3 erfüllt sind.
10. Schutz vertraulicher Informationen und Kommunikation
10.1 Sämtliche während der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen Daten und Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung der jeweils anderen Partei weder an Dritte weitergegeben noch genutzt werden, es sei denn, die Weitergabe dient der Vertragsdurchführung, erfolgt aufgrund gesetzlicher und rechtlicher Verpflichtungen oder im Rahmen der Geltendmachung unseres Honoraranspruchs. Diese Bestimmungen gelten gleichermaßen für die Angestellten beider Parteien.
10.2 Sollte es zu keiner Vermittlung mit einem Bewerber kommen, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen an uns zurückzugeben sowie sämtliche Aufzeichnungen, erarbeitete Unterlagen und Daten zu vernichten.
10.3 Ohne die ausdrückliche und vorherige Zustimmung des Bewerbers ist es untersagt in irgendeiner Form Kontakt zu den aktuellen oder früheren Arbeitgebern des Bewerbers aufzunehmen. Diese Regelung erstreckt sich auf jegliche direkte oder indirekte Kommunikation, sei es schriftlich, mündlich oder auf andere Weise. Sie dient dem Schutz der Privatsphäre des Bewerbers und stellt sicher, dass keine unbefugten oder unangemessenen Kontakte entstehen, die den Bewerber in eine nachteilige Position bringen könnten. Eine Missachtung dieser Vorgabe stellt eine Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung dar und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
10.4 Es wird darauf hingewiesen, dass das Versenden von Informationen und Dokumenten per E-Mail gewisse Risiken birgt. Sollte der Auftraggeber mit der Kommunikation oder dem Versand von Daten per E-Mail nicht einverstanden sein, bitten wir um eine entsprechende Mitteilung in Textform.
11. Datenschutzbestimmungen
Im Rahmen dieses Vertrags tragen die Parteien jeweils die Verantwortung für ihre eigenen Tätigkeiten und den Umgang mit Bewerberdaten gemäß der DSGVO. Sie sind verpflichtet, personenbezogene Daten der Bewerber unter Einhaltung aller relevanten Datenschutzvorschriften zu verarbeiten. Der Auftraggeber darf die von uns erhaltenen Bewerberdaten ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrags oder zur möglichen Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses verwenden und nicht für andere Zwecke nutzen.
12. Gültigkeit der Bestimmungen, geltendes Recht und Zuständigkeit
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf dieser Grundlage geschlossener Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und behalten ihre Wirksamkeit. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
12.2 MENI Services UG ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
12.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bremen. Dies gilt auch, wenn der Kunde zum Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. MENI Services UG behält sich jedoch das Recht vor, auch jedes andere gesetzlich zuständige Gericht anzurufen. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts.


